Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Stromkosten für den Betrieb einer Heizungsanlage
Das BSG hatte am 03.12.2015 darüber zu entscheiden, ob die Stromkosten für den betrieb einer Heizungsanlage durch das Jobcenter als KdU zu übernehmen sind. Dies bejahte das BSG grundsätzlich, konnte jedoch nicht abschließend die konkrete Höhe bestimmen.
Der Senat hat den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverwiesen. Er vermochte nicht abschließend über die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum von Februar bis Juli 2011 zu befinden. Allerdings hat das SG zutreffend die Aufwendungen eines Eigentümers durch den Betrieb einer Heizungsanlage als einen Bedarf angesehen, der durch Leistungen für Heizung nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II zu decken ist. Der Senat hält insoweit an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Anlass für eine Änderung dieser durch die Rechtslage nach dem RBEG/SGBII/SGB XII-ÄndG besteht nicht.
Nicht abschließend zu bewerten vermochte der Senat allerdings die Höhe der dem Kläger zustehenden Leistungen. Zwar ist es nicht zu beanstanden, dass das SG insoweit eine Schätzung des Bedarfs vorgenommen hat. Auch stand ihm hierfür ein tatrichterlicher Beurteilungsspielraum zur Seite. Allerdings muss die Schätzung auf Grundlage nachvollziehbarer Ausgangs- und Anknüpfungstatsachen erfolgen. Das ist hier nicht der Fall. Das SG hat als Anknüpfungstatsache seiner Schätzung den Wert des Bereitschafts-Energieverbrauchs für 24 Stunden gewählt. Hierfür fehlt es jedoch an einer nachvollziehbaren Begründung. Im Berufungsverfahren wird das LSG demnach insbesondere die Höhe der Unterkunftsleistungen zu ermitteln haben. Soweit es sich dazu der Schätzung bedient, liegt es nahe, auf die in der mietrechtlichen Rechtsprechung hierfür verwandten und anerkannten Methoden zurückzugreifen. Dort ist anerkannt, entweder auf einen geschätzten Anteil (idR 5%) der Brennstoffkosten abzustellen oder die Verbrauchswerte der elektrischen Vorrichtungen der Heizungsanlage zu ermitteln und diese anhand von Erfahrungswerten mit der durchschnittlichen Betriebszeit hochzurechnen.
Bundessozialgericht – B 4 AS 47/14 R –